Mutterschutz – Welche Rechte und Ansprüche stehen werdenden Müttern zu?

Mutterschutz – bald eine Familie

Der Mutterschutz ist dazu da, werdende Mütter bzw. die Mutter und ihr Kind vor gesundheitsschädigenden Gefahren zu bewahren. Wöchnerinnen können sich in Ruhe auf ihre neue Situation mit Kind einstellen und erholen sich wieder von der Geburt. Außerdem schützt das Mutterschutzgesetz grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens.

Anspruchsrechte auf Mutterschutz

Anspruch auf Mutterschutz haben alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies sind Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmerinnen in Familienhaushalten, Heimarbeiterinnen, Angestellte und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst und Auszubildende. Außerdem gilt das Mutterschutzgesetz noch für Frauen, die in einem Probearbeitsverhältnis stehen, die sich in einem arbeitsrechtlich geregelten Praktikantenverhältnis befinden und für Frauen, die in Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres tätig sind.

Besondere Regelungen gelten bei Beamtinnen. Für sie gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung – MuSchG).

Um Mutterschutz zu bekommen, muss dies rechtzeitig dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung. In diesen Wochen dürfen die werdenden Mütter nicht mehr beschäftigt werden, außer sie erklären sich dazu ausdrücklich bereit. Diese Bekräftigung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Acht Wochen nach der Geburt endet die Schutzfrist, wobei sie sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburt um 12 Wochen verlängern kann. ( Eine medizinischen Frühgeburten liegt in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm vor) Verlängert sich der Termin der ausgerechneten Geburt, tut dies auch die Schutzfrist um diesen Zeitraum.

In der Schutzfrist nach der Entbindung herrscht absolutes Beschäftigungsverbot (§ 6 Abs. 1 MuschG )

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und während acht beziehungsweise zwölf Wochen Schutzfrist darf der Arbeitnehmerin bis auf einige Ausnahmen ( Insolvenz, bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes, in Kleinbetrieben, wo das Fortführen des Betriebes ohne qualifizierte Ersatzkräfte nicht möglich ist oder eine grobe Pflichtverletzung durch die Frau) nicht gekündigt werden. Dies setzt voraus, dass dem Arbeitgeber ( und der Krankenkasse) die Schwangerschaft im Vorweg oder dieses spätestens zwei Wochen nach dem Eintreffen einer Kündigung mitgeteilt wird.

Eine Benachrichtigung über eine Schwangerschaft nach der Frist von zwei Wochen ist nur dann vertretbar, wenn diese auf einen von der Frau begründeten Auslöser zurückzuführen ist. Eine Mitteilung muss unverzüglich nachgeholt werden. Während der Schwangerschaft und während der Mutterschutzfrist nach der Geburt kann eine Frau kündigen. Dies kann sie ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt tun.

Möchte die Mutter während oder zum Ende der Elternzeit kündigen, muss die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Beansprucht die junge Mutter nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit, wird der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit verlängert.

Arbeitsplatzgestaltung

Sobald der Arbeitgeber die Mitteilung über eine bevorstehende Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erhält, muss er den Arbeitsplatz so umgestalten, dass sie vor Gefahren für ihr Leben und ihrer Gesundheit geschützt ist. Dazu gehört das Einrichten von entsprechenden Maschinen, Geräten und Werkzeugen. Die Bedienung von Geräten mit Fußantrieb sind für werdende Mütter unzulässig. Die tägliche maximale Arbeitszeit von 8,5 Stunden darf nicht mit schwerer körperlicher Arbeit gefüllt werden. Zu schwerer körperlicher Arbeit gehören unter anderem regelmäßige Lasten über 5 Kilogramm oder mehr, häufiges Strecken, Beugen und Hocken.

Sitzgelegenheiten und kurze Ausruhzeiten bei Tätigkeiten im Stehen müssen bereitgestellt werden. Selbst eingeteilte Stillpausen müssen der stillenden Mutter eingeräumt werden. Ab der sechsten Schwangerschaftswoche darf die tägliche Arbeitszeit von Jobs, die im Stehen erledigt werden müssen, vier Stunden nicht überschreiten. Fließbandarbeiten und Akkordarbeiten mit vorgegebener Zeit sind unzulässig. Tätigkeiten, bei denen die werdenden Mütter mit gesundheitsgefährdenden Stoffe, Gase usw. ausgesetzt sind, sind verboten.

Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfrist sind die Frauen finanziell abgesichert. Die Höhe des in Anspruch genommenen Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfrist gültig werden, müssen mitberechnet werden. Die Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld, welches höchstens 13,00 Euro täglich beträgt. Wenn das Einkommen nach den gesetzlichen Abzügen des tägliche Arbeitsentgelts weniger als 13,00 Euro beträgt, bezahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nichtversicherte Wöchnerinnen erhalten ihr Mutterschaftsgeld von dem Bundesversicherungsamt.

Schwangere Arbeitnehmerinnen, die bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen ohne eine Beeinträchtigung des Lohnes die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit notwendige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen zu tätigen. Die werdende Mutter bleibt während des bezogenen Mutterschaftsgeldes beitragsfrei sozialversichert. Dies gilt nur, wenn sie schon vorher dort versichert war und keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen bezieht. Bei der Berechnung des Erholungsurlaubes zählen Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeit.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden überwacht.