Abmahnung

Die vorhergegangene Abmahnung ist in der Regel die notwendige Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung aus einem verhaltensbedingten Grund. Dabei muss nicht nur die Person abmahnen, die dazu berechtigt ist, Arbeitnehmern zu kündigen. Auch Angestellte, die den abzumahnenden Arbeitnehmer Weisungen erteilen, dürfen demjenigen eine Abmahnung erteilen.

Wann werden Abmahnungen ausgesprochen?

Abmahnungen können ausgesprochen werden, sobald ein konkreter Vertragsverstoß vorliegt. Ein Vertragsverstoß kann jedoch nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten willentlich gesteuert werden kann. Die häufigsten Abmahnungen erfolgen aufgrund häufiger Verspätungen, dem Nichtbefolgen von Anweisungen, bei Arbeitsbummelei und dem Verletzten der Anzeige-und Nachweispflicht bei Krankheiten. <br
Siehe auch Krankheit im Job – was gibt es zu beachten

Eine Abmahnung wird bei schwerwiegenderen Vertragsverletzungen ausgesprochen. Kleinigkeiten und bloße „ Lapalien“ passieren häufiger und können nicht abgemahnt werden.

Auch kann der abzumahnende Vorfall zeitlich unbegrenzt zurück liegen. So kann der Vorgesetzte eine Abmahnung auch für lange vergangene Vertragsbrüche aussprechen. Das gleich gilt für den Arbeitnehmer auch, er kann zum Beispiel länger zurückliegende Verzögerung bei der Lohnzahlung Gegenstand zu einer Abmahnung machen.

Ob die Abmahnung mündliche oder schriftlich erfolgt, ist irrelevant.

Wann liegt eine Abmahnung vor?

Nicht jede Kritik und jeder kleine Rüffel ist gleich eine Abmahnung. Diese liegt erst vor, wenn sie im Rechtssinne ausgesprochen wurde, d.h. wenn sie folgende drei Voraussetzungen erfüllt:

    • Das abgemahnte Verhalten muss möglichst genau beschrieben werden ( Datum, Uhrzeit, Detailbeschreibung von dem Fehlverhalten ).

 

    • Dieses Vertragsvergehen muss deutlich abgemahnt werden und es muss eine Aufforderung folgen, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

 

    • Außerdem muss der Vorgesetze klar machen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung folgen kann/ wird.

 

Wieviele Abmahnungen sind erlaubt?

Mindestens eine vorausgegangene Abmahnung ist erforderlich, um jemanden aus einem verhaltensbedingtem Grund ordentlich kündigen zu können. Wird die Chance, sein Verhalten zu ändern, nach der ersten Abmahnung nicht wahrgenommen, kann der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte entscheiden, ob eine zweite ( oder dritte ) Abmahnung folgen soll oder die Kündigung ausgesprochen wird. Der Arbeitnehmer kann soviele Abmahnungen erhalten wie der Vorgesetzte es zulässt. Generell gilt jedoch: eine berechtigte Abmahnung verschlechtert die kündigungsrechtliche Situation, d.h. das Arbeitsverhältnis wird gefährdet.
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