Alle Jahre wieder… oder doch nicht? – Das Weihnachtsgeld

Nicht umsonst gehört das Thema Weihnachtsgeld zu den umstrittensten Bereichen im Arbeitsrecht: Jedes Jahr aufs Neue, wenn Weihnachten naht, gewinnt das Thema an Bedeutung und sorgt sowohl für viel Gesprächsstoff als auch für zahlreiche Fragen.

Ist die Zahlung von Weihnachtsgeld Pflicht oder nur eine freiwillige, nette Geste vom Arbeitgeber? Hat man als Arbeitnehmer Ansprüche darauf oder ist er sogar verpflichtet, es in einigen Fällen zurückzuzahlen?

Diese und weitere Fragen klären wir nun für Sie im Folgenden:

Zunächst einmal gilt: Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, da dieses ein freiwilliges Entgelt des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist. Es wird zumeist zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Anspruch auf Weihnachtsgeld in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt ist. Unter solchen Umständen, ist das Weihnachtsgeld dann verpflichtend vom Arbeitgeber zu zahlen. Beamte haben außerdem eine gewisse Sonderstellung bezüglich des Weihnachtsgeldes, da es für sie gesetzlich vom Bund und den Ländern geregelt wird. In den letzten Jahren gab es dort jedoch erhebliche Umgestaltungen, Reduzierungen sowie teilweise auch Abschaffungen dieser Sonderzahlung.

Warum zahlen Arbeitgeber überhaupt freiwillig zusätzliches Geld an ihre Arbeitnehmer?

Als Grund dafür geben viele Arbeitgeber das Bestreben an, ihre Arbeitnehmer für geleistete Arbeit bzw. Betriebstreue zu belohnen oder/und ihnen einen Anreiz für zukünftige Leistungen zu geben.

In welcher Höhe fällt das Weihnachtsgeld aus und muss es für alle Arbeitnehmer gleich sein?

Im Allgemeinen variiert die Höhe des Weihnachtsgeldes bezüglich der Branche sowie des Unternehmens und seiner betrieblichen Gepflogenheiten. Einen festen Betrag gibt es nicht.

Wie viel jeder einzelne erhält hängt wiederum von der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab und kann von Arbeitnehmer zu Arbeitnehmer variieren, sofern es dafür sachliche Gründe gibt. Normalerweise werden jedoch alle Arbeitnehmer gleichermaßen bezahlt. Sachliche Gründe für eine Abweichung vom „normalen“ Wert des Weihnachtsgeldes sind z.B. die längere Betriebszugehörigkeit, der Familienstand sowie die Zahl der Kinder. Alleine eine höhere Qualifikation reicht jedoch nicht als Grund aus.

Wurde ein Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres eingestellt, ist es legitim, dass dieser nur einen bestimmten Prozentsatz des Weihnachtsgeldes erhält. Auch längere Fehlzeiten können ein Grund für Kürzungen sein. Im allgemeinen ist es Pflicht, auf Weihnachtsgeld Steuern sowie Sozialabgaben zu zahlen.

Was für Rechte hat der Arbeitgeber und worauf sollten Arbeitnehmer achten?

Da die Zahlung des Weihnachtsgeldes eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers ist, liegt es auch in seinem Ermessen, dieses zu streichen. Es ist jedoch seine Pflicht, die Arbeitnehmer vor jeder Weihnachtsgeldzahlung auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit seiner Sonderleistung schriftlich hinzuweisen. Anderenfalls können die Arbeitnehmer nach 3 Jahren Ansprüche auf das Weihnachtsgeld erheben.

Der Arbeitgeber hat außerdem die Möglichkeit, im Tarifvertrag oder nach Absprache auch im Arbeitsvertrag, Rückzahlungsverpflichtungen im Kündigungsfall festzulegen. Demnach erhalten dann nur diejenigen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, die bis zum 31.12 nicht gekündigt wurden. Wird ein Arbeitnehmer z.B. am 27.12. noch gekündigt, ist er dazu verpflichtet sein Weihnachtsgeld zurückzuzahlen.

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass das Weihnachtsgeld häufig fälschlich mit dem 13. Monatsgehalt gleichgesetzt wird. Dies ist jedoch nicht korrekt, da es sich beim 13. Monatsgehalt lediglich um ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen handelt und nicht um eine freiwillige Zusatzzahlung des Arbeitgebers.