Bewerbungskostenerstattung bei Hartz4 – So erfolgt die Rückzahlung

 Arbeitslose stehen häufig in engen Kontakt mit dem Arbeitsamt oder dem Jobcenter. Das liegt daran, dass sie gewisse Pflichten, so z.B. das Schreiben von Bewerbungen, erfüllen müssen, um bestimmte Leistungen zu erhalten. Da diese jedoch mit Kosten verbunden sind, die sich ab einer gewissen Anzahl besonders für Arbeitslose häufen, gibt es die sogenannte „Bewerbungskostenerstattung“ durch das Arbeitsamt. Wie diese Rückzahlung abläuft, klärt der folgende Text. – Isabel Frankenberg

 Bei der Zusammenarbeit zwischen einem Arbeitslosen und dem zuständigen Arbeitsamt oder Jobcenter, bestehen beidseitig Rechte und Pflichten. So muss ein Arbeitssuchender bestimmte Auflagen und Bestimmungen erfüllen, um gewisse Leistungen zu erhalten. Verhält er sich vorbildlich, kann er darüber hinaus einiges erstattet bekommen. Für jede geschriebene Bewerbung können Arbeitssuchende fünf Euro erhalten, insofern die Erstattung vorab in Form eines Antrags beim Jobcenter angemeldet wurde. Zudem müssen die Betroffenen einen Nachweis für die Bewerbung erbringen. Hierzu dient z.B. das Anschreiben.

Gerade durch die Online-Bewerbungen können möglichst viele Anschreiben abgeschickt werden, so dass fleißige Arbeitssuchende sich etwas Geld dazuverdienen können. Jedoch besteht eine Obergrenze. Zwar können die Bewerber so viele Anschreiben versenden, wie sie möchten, jedoch werden maximal 52 Bewerbungen pro Jahr rückerstattet. Damit ist ein Zusatzverdienst von 260 Euro jährlich möglich. Neben den eigentlichen Bewerbungskosten, umfasst die Rückerstattung zudem die Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu muss jedoch ein gesonderter Antrag beim Jobcenter eingereicht werden.

Wer die Bewerbungskostenrückerstattung in Anspruch nehmen möchte, muss nach jedem Vorstellungsgespräch um eine Unterschrift durch einen Personaler bitten. Diese soll belegen, dass die Fahrt dorthin auch tatsächlich stattgefunden hat. Zudem muss eine Rückerstattung der Bewerbungskosten nicht immer durch das Jobcenter stattfinden. Auch beim Arbeitgeber selbst kann, laut §670 BGB, ein Anspruch auf die Kostenübernahme geltend gemacht werden. Stellt dieser jedoch schon bei der Einladung zum Probearbeiten oder zum Vorstellungsgespräch klar, dass er die Kosten nicht übernehmen wird, befreit er sich automatisch von der Pflicht. Daher sollte vorab geklärt werden, durch wen die Kostenübernahme im Nachhinein stattfindet.

Weitere Informationen zum Thema „Bewerbungskostenrückerstattung“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.hartz4.de viele weitere Informationen, eBooks und Ratgeber zu Themen, wie Wohnung & Miete, Job & Bewerbung sowie ALGI.

 Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

 Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

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