Förderung durch das Bundesausbildungs- förderungsgesetz – BAföG

Das Abitur ist geschafft und nun wartet das Studium. Doch die Kosten, die dabei auf Student und Eltern zu kommen, sind meist höher als erwartet und sprengen daher nicht selten das vorhandene Budget.

Sind es ja nicht nur die zu zahlenden Studiengebühren und Studienmaterialien selbst, sondern auch das ausbleibende Einkommen des studierenden Kindes, das die Haushaltskasse der Familien belastet. Aus diesem Grund gibt es seit 1970 das von der Bundesagentur für Arbeit eingeführte Bundesausbildungsförderungsgesetz, besser bekannt als BAföG.

Doch diese angebotene Förderung ist- anders als den meisten bekannt- nicht nur für Studenten, sondern zusätzlich auch für Schüler und Auszubildende vorgesehen. Wer überhaupt Anspruch auf BAföG hat, in welcher Höhe das BAföG ausfallen kann, wie es mit Rückzahlungen aussieht und was sich seit 2008/2009 geändert hat, verraten wir Ihnen nun im Folgenden:

Wer hat Anspruch auf BAföG?

  • Studierende sowie Schüler an weiterführenden, berufsbildenden oder Abendschulen (auch mit abgeschlossener Berufsausbildung oder in der Berufsausbildung) können in der Regel BAföG beantragen.
  • Im Allgemeinen ist die Förderung nach dem BAföG vom Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. der Studierenden/Schüler abhängig. –> “Reichen die vorhandenen finanziellen Mittel für die Finanzierung der Ausbildung?” (–> Kinder von Beamten und Eltern mit hohem Gehalt erhalten in der Regel kein BAföG).
  • Die Antragstellenden müssen bei Beginn der Ausbildung jünger als 30 Jahre sein.
  • Die Antragsteller müssen Leistungen vorzeigen, die erwarten lassen, dass sie die Ausbildung erfolgreich absolvieren werden. (–> Prüfung durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung )
  • Bei weiterführenden Schulen erhält das Kind nur BAföG, wenn es aus besonderen Gründen nicht mehr bei seinen Eltern lebt (Kinderheim, eigene Wohnung mit Kind o.ä.).
  • Es werden nur Ausbildungen durch das BAföG unterstützt, die in den Augen des Amtes für Ausbildungsförderung “förderungswürdig” sind –> Absprache mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung
  • Ausbildungen im dualen System können nach dem BAföG nicht gefördert werden.

 

Besonderheiten des BAföG:

  • Schüler/innen erhalten die Förderungen des BAföG als Vollzuschuss und müssen somit keinerlei Rückzahlungen vornehmen.
  • Studenten sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Hälfte der Förderungen als Zuschuss und müssen die andere Hälfte in Anschluss an die Ausbildung zinslos an das Bundesverwaltungsamt zurückzahlen.
  • In welcher Höhe die Bedarfssätze für jeden einzelnen ausfallen (seit August 2008), können sie auf http://www.das-neue-bafoeg.de/de/375.php nachlesen.
  • Die Gewährung von Förderungsleistungen geschieht meistens für ein Jahr und erst ab dem Monat, in dem man das BAföG beantragt hat.

Welche Verbesserungen gibt es seit dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2016

Hier einige Beispiele:

  • Ist der Antrag nach 10 Wochen nicht bearbeitet, bekommst man ein Vorschuss von 80 Prozent des voraussichtlichen Förderbetrages
  • Selbst bei vorläufigen Zulassung zum Master-Studium erhält man nun BAföG
  • Vor Antritt des Master-Studiums kannst man überprüfen lassen, ob dir ein Förderung zusteht

 

Wie und wo beantrage ich BAföG?

  • Sofern das 15. Lebensjahr überschritten ist, kann ein Antrag vom Auszubildenden/Schüler/ Studenten selbst schriftlich auf dafür vorgesehenen Formblättern gestellt werden.
  • Diese Formblätter erhält man bei allen zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
    –> Studenten wenden sich an das Studentenwerk Ihrer Hochschule
    –> Auszubildende wenden sich an das Amt für Ausbildungsförderung im Bezirk der Ausbildungsstätte
    –> Schüler wenden sich an das Amt für Ausbildungsförderung der Stadtverwaltung, das für den Wohnort ihrer Eltern zuständig ist.
  • Eine Antragstellung ist sowohl online als auch per Post möglich.