Insolvenz – Mitarbeiter müssen Gehalt an Firma zurückzahlen

Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff Insolvenz, dass ein Schuldner aufgrund von (drohender) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht weiter nachkommen kann.

Ist dies der Fall, wird meist seitens des Arbeitgebers das so genannte Insolvenz-Verfahren eingeleitet, um entweder die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen oder das Unternehmen mit anschließender Schuldenfreiheit aufzulösen.

Zahlreiche Probleme können dabei auch für die Arbeitnehmer (zu den Gläubigern gehörend) auftreten.
Als speziellen Fall behandeln wir nun für Sie folgendes umstrittene Thema: “Gehaltsrückzahlung der Arbeitnehmer nach Insolvenzantrag”


Zunächst erläutern wir Ihnen dafür die so genannte (in der Insolvenzverordnung niedergeschriebene) “inkongruente Deckung”:

Unter inkongruenter Deckung versteht man eine Sicherung/Vergütung, die ein einziger bzw. nur ein Teil der Insolvenzgläubiger erhält, ohne dass er diese im Allgemeinen, in der Art oder zu der Zeit tatsächlich zu beanspruchen hat. Ist dies der Fall, können die benachteiligten Gläubiger aufgrund der Verschiebung von Vermögensteilen die Rückzahlung der Begünstigungen seitens der Bevorzugten verlangen.

Genau dieser Fall tritt, laut der neuen Insolvenzverordnung (seit 1999), auf, wenn Arbeitnehmer in der Zeit vor der Insolvenzanmeldung des Unternehmens auf ihr monatliches Gehalt bestanden haben, obwohl sie eigentlich über den finanziellen Stand ihrer Firma, z.B. durch öfter auftretende Lohnverspätungen o.ä., hätten Bescheid wissen müssen. Die anderen Gläubiger, die vom “Schuldner” in dieser Zeit keine Zahlungen mehr erhalten haben, wären dann nämlich gegenüber den Arbeitnehmern benachteiligt.

Aufgrund dieser Tatsache kommt es in letzter Zeit immer häufiger dazu, dass größtenteils unschuldige Arbeitnehmer, die den Versprechungen ihrer Arbeitgeber auf Besserung Glauben geschenkt und diesen in seiner misslichen Lage nicht im Stich gelassen haben, vom Insolvenzverwalter dazu verpflichtet werden, sowohl ihre letzten 3 Monatsgehälter als auch Zinsen sowie Gerichts-und Anwaltskosten (zurück)zuzahlen. Dies geschieht frei nach dem Motto: “Ein halbwegs intelligenter Mensch hätte erkennen müssen, dass sich sein Arbeitgeber in höchsten finanziellen Schwierigkeiten befindet und somit freiwillig auf sein Gehalt verzichtet oder notfalls selbstständig einen Insolvenzantrag des Unternehmens beim Arbeitsamt beantragt”.

Bei näherer Betrachtung dieses -leider- rechtmäßigem Programms, das zu Zeiten Gerhard Schröders ins Leben gerufen wurde, ist sich eindeutig zu fragen, ob dieses sinnvoll und vor allem gut überlegt ist. Denn zunächst einmal besitzen Arbeitnehmer ein weitaus geringeres Vermögen, als es Kreditinstitute aufweisen, und können daher nicht mal so eben auf 3 Monate Gehalt verzichte und außerdem kann doch nicht wirklich von einem Arbeitnehmer verlangt werden, dass dieser genauestens über die finanzielle Situation seines Unternehmens Bescheid weiß und dann auch noch freiwillig auf sein Gehalt verzichtet ohne darum gebeten zu werden.

Abschließend ist zu diesem Thema zu erwähnen, dass der Bundeskongress aufgrund der eben genannten Tatsachen beschlossen 2007 hat, den Bundesvorstand zu beauftragen, eine Änderung der Insolvenzverordnung vorzunehmen. Es besteht also die begründete Hoffnung einer -mehr oder weniger- baldigen Änderung.