Krankheit im Job – Was gibt es zu beachten?

Krankheit im Job – was gibt es zu beachten?

Krankheiten gehören wohl oder übel zu unserem Leben dazu – und somit auch zu der Arbeit. Jedoch zeigen Studien, dass die Mehrheit der Angestellten eher krank zur Arbeit gehen als sich zuhause auszukurieren.

Gut 77 Prozent geben an, aus Angst seine Arbeitsstelle zu verlieren, die Krankmeldung zu vermeiden. Das Recht auf Genesung hat jeder – doch muss sich auch an gewisse Regeln gehalten werden.

Erholen statt Bazillenschleuder!

Bei Krankheiten und Unwohlsein ist es ratsamer, sich ein bis zwei Tage Ruhe zu gönnen. Was nützt es, angeschlagen auf der Arbeit zu erscheinen und unproduktiv und unkonzentriert seine Bakterienerreger an seine Kollegen zu verteilen. Im Gegenteil, wenn der Chef Krankheiten bemerkt, ist es seine Pflicht, seine Angestellten nach Hause zu schicken.

Was tun bei Erkrankungen?

Um unnötige Konflikte und einer Kündigung vorzubeugen, braucht es nur wenige – aber vorgeschriebene – Vorschriften, an denen man sich halten sollte:

1. Die Krankheit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Spätestens um 11 Uhr ( nicht länger als 5 Stunden nach Arbeitsbeginn) sollte die Mitteilung über eine Erkrankung am ersten Krankheitstag per Telefon, Fax oder Mail bei ihrem Arbeitgeber eintreffen.

Dabei muss eine ungefähre Abschätzung der Krankheitsdauer abgegeben werden, um dem Arbeitgeber die Chance zu geben, nach Ersatz suchen zu können. Detaillierte Ausführungen um die Art der Erkrankung ist nicht erforderlich.

2. Wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, ist ein ärztliches Attest nötig
( Außer es ist tariflich festgelegt, dass ein ärztliches Attest schon früher vorgelegt werden muss )

Das Attest sollte Angaben über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten. Jedoch darf der Arzt keine Aussagen über die Ursache und die Art der Erkrankung im Attest festhalten. Dem Arbeitgeber gehen diese Informationen nichts an – der gesetzlichen Krankenkasse jedoch schon. Sie darf in alle Daten einsehen. Vergisst der Arbeitnehmer die Vorlage des Attest, darf ihm aber nur in absoluten Ausnahmefällen fristlos gekündigt werden. Bei begründetem Misstrauen des Arbeitgebers über die Wahrheit des Attestes, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt wirklich krank war.

Erkrankung am Prüfungstag

Wenn Auszubildende krankheitsbedingt nicht an ihrer Abschlussprüfung teilnehmen können, darf das Ausbildungsverhältnis verlängert und die Prüfung nachgeholt werden.

Werden diese nötigen Schritte missachtet, müssen mit Abmahnungen und im Wiederholungsfall mit Kündigungen gerechnet werden. Auch Arbeitnehmer, die sich wider dem Willen des Werkarztes für arbeitsfähig erklärt, dürfen aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt werden. Dauerkranken Arbeitnehmern dürfen auch ohne vorherige Abmahnungen gekündigt werden, wenn es bewiesen ist, dass keine Besserung in Sicht ist, dass die betrieblichen Interessen erheblich gestört werden und es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, in seinem Gesundheitszustand die Weiterbeschäftigung anzutreten.

Was darf man tun während einer Krankschreibung– und was sollte man lassen?

Erlaubt ist…
… das Verrichten von leichten Nebentätigkeiten, so wahr diese nicht den Heilungsprozess behindern.
… das Verlasses des Bettes. Krank sein bedeutet nicht, zwingend bettlägrig zu sein

Lassen sollte man…
…Tätigkeiten und Unternehmungen, die den Heilungsprozess verhindern.

Langwierige Arbeitsunfähigkeit

Bei lang andauernden Erkrankungen erhält der Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen lang sein Gehalt weiter. Bei Überschreiten dieser Zeitspanne, zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld.

Arbeitsunfähigkeit bis zu zwei Jahren

Leidet der Arbeitnehmer an einer Krankheit mit ungewissen Heilungsaussichten, dürfen ihm die Unternehmen frühstens nach einer zweijährigen Fehlzeit kündigen. Fehlt er mindestens ein Jahr, darf ihm das 13. Monatsgehalt gekürzt werden, wenn damit die erbrachte Leistung – nicht die Treue – des Arbeitnehmer honoriert wird.

Wenn der Arbeitnehmer eine Kur macht, darf er Lohnfortzahlungen nur bei einem stationärem Aufenthalt beanspruchen.

Lebenslange Arbeitsunfähigkeit

Wer in seinem vertraglich geregelten Berufsfeld nicht mehr tätig sein kann, muss mit einer Änderungskündigung und der damit resultierenden Gehaltsminderung rechnen. Denn jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, nach neuen Arbeitsmöglichkeiten zu suchen, wenn einer seiner Arbeitnehmer aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht mehr am alten Arbeitsplatz arbeiten kann.
Dauerkranke bekommen seit 1989 kein Krankengeld mehr.

Schwangere Frauen und Mütter

Wenn eine schwangere Frau erkrankt, bekommt sie wie jeder Andere sechs Wochen lang ihr Gehalt weiter. Wenn die Schwangerschaft die alleinige Ursache der Erkrankung ist und der Arzt ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind ausspricht, kann ein Antrag auf Fortzahlung des Lohnes bis zur Geburt gestellt werden. Ist ein derartiger Attest erschwindelt worden, darf die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber verweigert werden.

Wenn eine Mutter von der Arbeit fernbleibt um ihr krankes Kind ( unter 12 Jahre ) zu pflegen, kann diese Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenkasse beziehen.

Für alle gilt:

Es besteht kein Schadenseratzanspruch für Berufskrankheiten gegen den Arbeitgeber. Alle Kosten müssen aus der gesetzlichen Krankenkasse bezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn eine vorsätzliche Handlungsweise des Arbeitgebers auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist oder die Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit so minimiert hat, dass keine laufende Rente aus der Unfallversicherung gezahlt wird.