Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist definitiv kein Kavaliersdelikt!

Sexuelle Belästigungen sind leider keine Seltenheit. Eine Studie im Auftrag der Europäischen Kommission ergab, dass ca. jede zweite Frau und jeder zehnte Mann während ihres Berufslebens sexuell belästigt werden.

Früher wurden diese Belästigungen als Kavaliersdelikt abgetan, welches besonders durch das damalige antiquierte Frauenbild in der Gesellschaft unterstützt wurde. Erst 1994 wurden erste Maßnahmen seitens des Arbeitgebers durch das “Gesetz zum Schutze der Beschäftigten vor sexueller Belästigung” ergriffen.

Das Gesetz definiert sexuelle Belästigung als ” jedes vorsätzliches sexuelles Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt”. Dazu gehören folgende Tatbestände:

  • alle sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die schon im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind
  • Handlungen mit sexuellem Inhalt, die im Strafgesetzbuch auch unter den Auffangtatbestand der Beleidigungen fallen sowie
  • Bemerkungen mit sexuellen Inhalts, die vom Belästigten deutlich abgelehnt werden
  • Belästigungen durch Anbringen von pornographischen Darstellungen, die auf deutliche Ablehnung des Belästigten stoßen

Viele Opfer scheuen die Meldung von sexuellen Belästigungen! Das ist falsch!

Opfer sind meistens Frauen mit geringem Rückhalt ( sozial gering integriert ) sowie mit einem hohen Abhängigkeitsverhältnis. Aus Scham und Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes werden Vorfälle von sexueller Belästigung toleriert und verschwiegen. Folgen sind Schamgefühle, Angstzustände, Schlafstörungen, Alpträume, Essstörungen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit.

Auch wird die sexuelle Belästigung als gezieltes Mittel zur Diskriminierung, Demütigung und Macht Ausübung eingesetzt. Nicht selten geschieht dies bei einem erhöhten Konkurrenzdruck zwischen zwei Geschlechtern.

Wie gehe ich mit sexuellen Belästigungen um?
Wenn Sie merken, dass Ihnen jemand zu weit in Ihre Intimsphäre eindringt, machen Sie es demjenigen deutlich. Seien Sie selbstbewusst und lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sprechen Sie denjenigen sofort und offensiv auf darauf an und fordern ihn auf, sein Verhalten zu unterlassen. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird und die Situationen brenzlig wird, machen Sie durch Rufe auf sich aufmerksam und holen Hilfe. Kehren diese Belästigungen immer wieder oder war diese Belästigung schwerwiegend, haben Sie das Recht, eine Beschwerde einzureichen.

Die Beschwerde:
Bevor Sie den Weg der Beschwerde wählen, sollten Sie sich an den Betriebsrat bzw. Personalrat wenden( Bei kleineren Betrieben ohne Personalrat ist ein Rechtsanwalt der nächste Ansprechpartner). Prüfen Sie gemeinsam, ob eine Beschwerde sinnvoll ist und welche Konsequenzen die Beschwerde tragen wird. Denn oft werden Beschwerden abgewiesen, da die Beweislage schwierig ist. Wenn Ihre Beschwerde gute Erfolgsaussichten hat und Sie genügend Rückhalt erhalten, tragen Sie ihre Beschwerde bei Ihrem nächst höheren Chef bzw. der Personalabteilung vor. Erfolgte die sexuelle Belästigung nicht durch einen Kollegen, sondern Ihrem Chef, tragen Sie die Beschwerde zu der Geschäftsleitung. Wenn sich die Beschwerde direkt über die höchste Stelle handelt, müssen sie Ihre Beschwerde dort pro forma abgeben.

Was muss der Chef bei einer Beschwerde tun?:
Wenn dem Chef eine Beschwerde zugetragen wird, muss er den Sachverhalt prüfen und beide Parteien ( das Opfer und der Täter) sowie Zeugen anhören. Egal wie gering der Grad der Belästigung war, muss der Chef durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Belästigungen in Zukunft aufhören. Das Ausmaß der Belästigung bestimmt die Folgen für den Täter. Eine Abmahnung ist bei einer geringgradigen Belästigung meistens ausreichend, wobei es bei schwerwiegenderen Fällen auch zu einer Versetzung oder einer Kündigung kommen kann.

Die Arbeitsverweigerung:
Wenn eine Angestellte, die bereits eine Beschwerde beim Chef eingereicht hat, trotzdem weiterhin sexueller Belästigungen ausgesetzt ist, kann sie mit schriftlicher Vorankündigung ihre Arbeit verweigern und zu Hause bleiben. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn sich das Opfer und der Täter aufgrund der Struktur des Betriebes nicht aus dem Weg gehen können. Auch wenn die Angestellte nun zu Hause bleibt und nicht arbeitet, erhält sie weiterhin ihr Gehalt.

Tipp für den Chef:
Auch wenn Sie der Meinung sind, die Angestellte würde mit ihrer Arbeitsverweigerung übertreiben bzw. es geschähe zu Unrecht, wird von einem sofortigen arbeitsgerichtlichen Verfahren abgeraten. Egal ob sich der Vorfall wirklich ereignet hat oder nicht, es würde das Betriebsklima erheblich beeinträchtigen, wenn bei einem so sensiblen Thema gleich mit harten Methoden eingegriffen wird.

Die fristlose Kündigung:
Wenn auch die Arbeitsverweigerung zu keinem Erfolg führt bzw. abgelehnt wird, hilft nur noch die fristlose Kündigung( nach § 626 BGB den Arbeitsvertrag ). Findet die Angestellte dann keine neue Arbeit, darf laut § 628 BGB das bisherige Gehalt als Schadenersatz gefordert werden.