Sozialauswahl – Wer muss als Erster um seinen Job fürchten?

Die betriebsbedingten Kündigungen häufen sich zu Zeiten der Wirtschaftskrise. Viele haben ihren Job schon verloren, einige bangen noch um ihre Arbeitsstelle.

Nun stellt sich für Etliche die Frage: Wer muss als Erster gehen?

Ständig hört man ” die Wirtschaftskrise trifft jeden, keiner ist mehr sicher”. Doch der Arbeitgeber darf auch in den größten finanziellen Schwierigkeiten nicht wahllos betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Muss das Unternehmen personell kürzer treten, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, in bestimmten Auswahlverfahren diejenigen Mitarbeiter zu kündigen, die am wenigsten schutzwürdig sind.

Diese sogenannte Sozialauswahl gliedert sich in 3 Schritte:

1. Der Arbeitgeber bezieht alle vergleich- und austauschbaren Mitarbeiter in das Verfahren mit ein. ( Muss zum Beispiel einem Verkäufer/ einer Verkäuferin gekündigt werden, ist ein/e Abteilungsleiter/in aus der Wahl auszuschließen, denn ein/e Verkäufer/in ist in der Regel nicht mit ihm/ihr austauschbar )

2. Der Arbeitgeber darf alle Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausnehmen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Nun werden Arbeitnehmer, die unter einem Sonderkündigungsschutz stehen, ebenfalls aus dem Sozialauswahlverfahren aussortiert ( Schwangere, junge Mütter, Wehr- und Zivildienstleistende, Betriebsräte usw. ).

3. Der Arbeitgeber entscheidet im Sozialauswahlverfahren nach den im Kündigungsschutzgesetz genannten Sozialauswahlkriterien.

Die Sozialauswahlkriterien sind:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Das Alter
  • Eventuelle Unterhaltspflichten
  • Mögliche Schwerbehinderungen

Das Verhältnis der Gewichtigkeit der Punkte ist dem Arbeitgeber überlassen bzw. ist in dem Tarifvertrag/ in den Betriebsvereinbarungen festgelegt. Nun wird ausgewählt, wem unter diesen sozialen Aspekten nicht gekündigt werden sollte, da er/ sie ansonsten in existentiellen Schwierigkeiten geraten würde.

Beispiel für eine vom BAG zugelassenes Punkteschema:

Je Lebensjahr über 25 1 Punkt
Je Betriebszugehörigkeitsjahr 2 Punkte
Je unterhaltsberechtigtes Kind 5 Punkte
Alleinerziehend 7 Punkte
Verheiratet/ Nicht eheliche Lebensgemeinschaft 5 Punkte
Behinderte Menschen und Gleichgestellte gestaffelt
( in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung)
5-14 Punkte
vorherige Ratiobetroffene mit Umzug 12 Punkte

Ist eine Wahl getroffen worden, kann der Betroffene gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Anklage erheben. Das Gericht prüft nun, ob bei der Sozialauswahl alle Sozialdaten ( ausreichend) berücksichtigt wurden oder ob grobe Fehler unterlaufen sind.