Tabu-Fragen in Vorstellungsgesprächen – Sie dürfen verweigern!

Tabu-Fragen in Vorstellungsgesprächen

Um möglichst nur die kompetentesten Bewerber einzustellen, stellen die Personalleiter immer kniffligere Fragen. Fragen dürfen sie alles – aber mit einer ehrlichen Antwort müssen sie nicht immer rechnen.

Denn nicht alles hat den Arbeitgeber zu interessieren – vor allem nicht, wenn der angesprochene Privatbereich nichts mit der besetzenden Stelle zu tun hat.

Lügen sind erlaubt!

Wenn dann trotzdem unangebrachte Fragen gestellt werden – dann sind auch Lügen erlaubt. Wenn diese Unwahrheit später aufgedeckt wird, darf selbige nicht als Kündigungsgrund gelten. Dies gilt aber nicht, wenn Sie behaupten, über bestimmte Fähigkeiten oder Qualifikationen zu verfügen, nur um den Job zu bekommen. Wenn die Wahrheit ans Licht kommt, kann das rechtliche Konsequenzen mit sich führen.

Ist Ihnen aufgrund einer unzulässigen Frage die Arbeitsstelle nicht gegeben worden und sind Sie im Stande das mit handfesten Indizien zu beweisen, können Sie auf Schadensersatz klagen. Dieser Anspruch muss aber innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Der maximale Schadensersatz beträgt drei Monatsgehälter.

Tabu-Fragen

Folgenden Themen beinhalten oft Tabu-Fragen, die entweder gar nicht, mit der Unwahrheit beantwortet oder ohne Begründung verweigert werden dürfen:

1. Zukunfts – und Familienplanung 
Ihre Familienplanung geht Ihrem Arbeitgeber nichts an. Auch müssen sie Ihren zukünftigen Chef nicht über eine Schwangerschaft bzw. eine geplante Schwangerschaft informieren. Dies gilt auch denn noch, wenn in Ihrer Ausbildungsstelle ein Beschäftigungsverbot für Schwangere herrscht.

Ausnahme:
Wenn Ihre Schwangerschaft den unmittelbaren Arbeitsanfang behindert, zum Beispiel bei einer Arbeit mit hoher Infektionsgefahr, bei Tänzerinnen oder Mannequins, dann muss die Frage nach einer Schwangerschaft ehrlich beantwortet werden.

2. Gewerkschaftsangehörigkeit 
Auf die Frage, ob Sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, müssen sie nicht antworten bzw. dürfen Sie ebenfalls die Unwahrheit sagen. Es sollte Ihnen nicht aufgrund unwesentlicher Informationen wie dieser die Chance auf den Arbeitsplatz genommen werden.

3. Parteimitgliedschaft, Religionszugehörigkeit und politische Interessen 
Es darf Ihren Arbeitgeber weder interessieren, welcher Partei oder Religion Sie angehören, noch welcher Partei oder welchen Kanzler Sie gewählt haben.

Ausnahme: 
Bei sogenannten Tendenzbetrieben darf nach der Religion oder der Parteiangehörigkeit gefragt werden. So ist die Frage nach seiner Konfession bei einem angehenden Pädagogen für eine evangelische Kirchengemeinde durchaus angebracht.

4. Finanzen 
Ihre finanziellen Verhältnisse gehört grundsätzlich zu Ihrem Privatbereich. Dies gilt auch für Fragen nach Schulden.

Ausnahme: 
Ausnahmen gelten, wenn Ihr ausgewählter Betrieb mit Geldverwaltung zu tun hat. Wenn eine Stelle für Kassierer für ein Geldinstitut oder eine Positionen mit Prokura vergeben wird, ist eine Frage nach den Finanzen zulässig. Auch ist die Anfrage erlaubt, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass eine verantwortungsvolle Position mit Geld zur Tilgung Ihrer Schulden missbraucht werden könnte.

5. Gesundheit und Behinderungen 
Wenn der Arbeitsplatz keine speziellen Voraussetzungen an die psychische und physische Gesundheit stellt, ist die Beantwortung ebenfalls nicht notwendig.

6.Homosexualität 
Ihre sexuellen Bedürfnisse ist für kein Betrieb relevant und somit eine unangebrachte Frage.

7. Alkohol- und Drogenkonsum 
Diese Frage ist unzulässig und darf ebenfalls unbeantwortet bleiben.

Ausnahme: 
Ein Ausnahmefall besteht, wenn eine solche Abhängigkeit eine Gefahr für eine sicherheitsempfindliche Arbeit ist. Dies gilt zum Beispiel bei Kraftfahrer, Gerüstbauer, Maschinenführer, Pilot usw.

8. Vorstrafen und Gefängnisaufenthalt 
Die Frage nach Vorstrafen oder Gefängnisaufenthalten sind Privatsache. Falls eine größere Lücke in Ihrem Lebenslauf sein sollte, müssen Sie eine Frage danach ebenfalls nicht beantworten, auch wenn ein Schweigen vielleicht ebenfalls von Nachteil sein kann.

Ausnahme: 
Erkundigungen nach Vorstrafen usw. sind erlaubt, wenn eine Vertrauensstellung vergeben wird. Eine Kassiererin oder einen Geldboten darf man dann nach Diebstählen oder Unterschlagungen fragen. So sind Verkehrsdelikte bei Chauffeuren und sexuellem Missbrauch bei Personen für eine Erzieherin interessant.

Vorsicht!

Sogenannte Tendenzbetriebe dürfen auch in generell privaten Bereiche vorstoßen und müssen ehrlich beantwortet werden, wenn diese für die zu verrichtende Arbeit eine Relevanz haben. So ist zum Beispiel die Frage nach einem Bandscheibenvorfall für einen angehenden Lagerhelfer durchaus berechtigt.

Die beste Reaktion auf Tabu- Fragen ist eine Gegenfrage zu stellen. „ Gibt es für die Stelle denn eine bestimmte Voraussetzung?“ oder „ Welchen Bezug hat diese Frage für meine Stelle?“ wären einfache, höfliche, aber bestimmte Anzeichen dafür, das diese Frage nicht gestattet ist und lieber unbeantwortet bleibt. Natürlich ist der Hinweis auf eine Tabu- Frage nicht gerade förderlich für den weiteren Verlauf des Gespräches, aber es sollte auch abgewogen werden, ob man wirklich in ein Betrieb angenommen werden möchte, der unzulässige Fragen stellt.