Überwachung am Arbeitsplatz

Besonders seit dem Lidl-Skandal häufen sich die Diskussionen um das Thema Bewachung am Arbeitsplatz. Experten streiten sich um Rechtsfragen und auch die Angestellten sind stark verunsichert.

Die Angst, heimlich ausspioniert zu werden, steigt. Leistungsdruck und Unsicherheit verschlechtern die Psyche und versetzten die Angestellten in Stresssituationen.

Auch dank der fortschrittlichen technischen Möglichkeiten ist es heute kein Problem, jede Handlung des Arbeitnehmers zu überprüfen. Sei es über den Computer mithilfe so genannter “Cyber Patrol” Programme und anderen technologisierten Softwareprogrammen, per Video mittels versteckten Kameras oder durch Privatdetektive.

Die Spionage der Arbeitgeber dient meist wirtschaftlichen Zwecken. Überprüft werden sollen Leistung oder Unregelmäßigkeiten der Angestellten.

Wie weit darf der Arbeitgeber Einblick in die Privatsphäre haben und wieweit darf die Überwachung gehen?

Eine flächendeckende und dauerhafte Videoüberwachung ohne konkreten Verdacht ist grundsätzlich verboten. Besteht jedoch ein handfester Verdacht auf eine Straftat, ist eine ( heimliche) Observation in solchen notwehrähnlichen Situationen zulässig, wenn im Voraus alle anderen milderen Alternativen zur Aufklärung keinen Erfolg gebracht haben.

Allgemeine Überwachungsmaßnahmen sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Es besteht auch ein unterschiedlich berechtigtes Interesse an Überwachungsmaßnahmen.

Erlaubt ist der Einsatz von Videokameras in frei zugänglichen Räumen, um zum Beispiel Diebstahl durch Kunden zu verhindern. Der Einsatz von Videokameras hingegen in inoffiziellen Räumen ist nicht gestattet, da es die Persönlichkeitsrechte angreift. Auch die Argumentation, durch allgemeine Sicherheitsvorkehrungen Straftaten durch Mitarbeiter vorzubeugen, ist unzulänglich.

Die Zustimmung des Betriebsrates ist nötig!

Für jegliche technische Überwachung benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats. Ist diese nicht gewährleistet, darf der Arbeitgeber keine Spionage betreiben – sonst macht er sich strafbar. Auch bestimmt der Betriebsrat im Falle einer Zusage über die Dauer der Verwaltung von Daten und wann sie gelöscht werden müssen.

Wie die Rechtslage bei Einsatz eines Detektivs aussieht, ist verschwommen. Klar ist, dass in öffentlich zugänglichen Räumen ( z.B. Verkaufsräume) auf die Überwachung hingewiesen werden muss ( Datenschutzgesetz ).

Die Überwachung per Computer

ist ebenfalls stark eingegrenzt. Egal ob im Tarifvertrag das Versenden von privaten E-Mails verboten oder erlaubt wurde – das Recht, diese Mails aufzurufen oder zu lesen hat der Arbeitgeber nicht. Auch darf er nicht jeden Schritt und Tritt überwachen, den die Arbeitnehmer im Internet tun. Allerdings ist er befugt, bestimmte Internetseiten zu sperren. Wenn ein konkreter Verdacht gegen einen Angestellten besteht, dass dieser auf pornographische Seiten verkehrt bzw. Internetseiten besucht, die die Sicherheit des Computers gefährden, ist eine Datenkontrolle im Ausnahmefall gestattet.

Zulässig sind angekündigte Kontrollen, wenn diese sich bei E-Mails nur auf die Adressdaten von Empfänger/ Versender beschränken. Außerdem ist die Speicherung einiger Daten zulässig, wenn sie zur Kostenabdeckung genutzt werden können/müssen.

Ebenfalls unzulässig sind:

Unzulässig sind ebenfalls Wortprotokolle über Mitarbeitergespräche zu persönlichen Themen sowie unzulässige Aufnahmen auf Tonträger, welches nicht das Recht zu einer Kündigung gibt – egal wie sehr der Arbeitgeber die gefallenen Worte missbilligt. Ganz im Gegenteil: Nach Paragraph 201 des Strafgesetzbuches wird diese Aufnahme bzw. deren Verwendung mit einer Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Gefängnisaufenthalt bestraft.

Was tun bei dem Verdacht auf heimlicher Überwachung am Arbeitsplatz?

Wenn der Verdacht auf eine heimlichen Überwachung Ihres Arbeitsplatzes vorliegt, nehmen Sie es nicht einfach so hin. Berichten Sie dem Betriebsrat von ihrem Argwohn, welcher sich dann um dieses Problem kümmern wird. Der Vorteil: Sie müssen dies nicht persönlich mit ihrem Vorgesetzten ausfechten. Auch steht Ihnen die Möglichkeit offen, den Datenschutzbeauftragten in Kenntnis zu setzten. Empfehlenswert ist auch – besonders wenn kein Betriebsrat existiert – sich Verbündete im Kollegenkreis zur Unterstützung zu suchen.

Hilft alles nichts, scheuen Sie nicht den Weg zum Rechtsanwalt. Lassen Sie sich fachmännisch beraten, bevor Sie aktiv werden und ihren Arbeitgeber anklagen. Denn dieser Weg sollte erst dann gewählt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr gerettet werden kann. Die Klagen erstrecken sich meist von Unterlassungsanspruch über Schadensersatz und zur Strafanzeige gegen die Überwacher. In extremen Ausnahmefällen besteht sogar das Recht auf Arbeitsverweigerung.

Eine heimliche Überwachung

ist aufgrund von dringendem Tatverdacht zulässig. Wenn sich der Tatverdacht durch die Überwachungsmaßnahmen bestätigt, muss der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen für die entstandenen Kosten aufkommen: So ist ein Fall bekannt, in dem der Arbeitnehmer die Kosten eines Privatdetektivs großflächig übernehmen musste, als sich der Verdacht einer Straftat bestätigte.

Zu strenge Überwachung ist schädlich!

Der zunehmende Leistungsdruck wird durch die Überprüfung durch den Vorgesetzten immer weiter geschürt. Kontrollängste und ständiges Abfragen Leistungsfähigkeit der Angestellten können über simpler Unzufriedenheit zu Stress und Depressionszuständen führen. Zahlreiche physische Probleme wie das chronische Leiden an Muskeln, Sehnen, Kopf und Nervensystem sind Folgen zunehmender Beobachtungsmaßnahmen.