Vetragsarten – Probezeit – was gilt es zu beachten?

Endlich ist der Bewerbungsstress vorbei und man kann mit seinem neuen Job, seiner neuen Ausbildung oder einem längeren Praktikum beginnen.

Doch so ganz ist der Stress noch nicht vorbei. Erst einmal kommt noch die Probezeit, in der man sich wieder einmal behaupten muss. Doch was genau ist die Probezeit und was muss man dabei beachten?

Probezeit – Was ist das?

Die Probezeit ist eine befristete Testphase im Job oder der Ausbildung, die der eigentlichen Einstellung vorgeschaltet wird. In der Probezeit sollen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ein gegenseitiges Bild machen können, ob man richtig am Platz ist, und dass sowohl im großen Unternehmen als auch in der Ausbildung. Die Probezeit kann einem befristeten Arbeitsvertrag oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgeschaltet sein und gilt als Gedenkzeit für beide Parteien. Wenn einem Dauerarbeitsverhältnis eine kündigungsfreie Probezeit vorangeht, läuft diese nahtlos in das eigentliche Anstellungsverhältnis über.

Rechtliche Grundlagen:

Die Probezeit ist gesetzlich geregelt, ihre Dauer und besondere Konditionen sind jedoch im individuellen Arbeits – oder Tarifvertrag geregelt. Sie dauert in der Regel zwischen mindestens drei und höchstens sechs Monaten. Die Probezeit in der Ausbildung ist gemäß dem Berufsbildungsgesetz auf mindestens einen Monat und höchstens vier Monaten festgesetzt. Die Probezeit kann verlängert werden, soweit die vorher vereinbarte Dauer noch nicht die maximale Dauer erreicht hat. Also kann sie in der Ausbildung auf vier und im normalen Arbeitsverhältnis auf sechs Monate maximal verlängert werden.

  • Krankheit:
    Ist der Azubi oder der Angestellte während der Probezeit kurz krank, wird diese nicht verlängert. Wird die Probezeit jedoch um mehr als ein Drittel unterbrochen, kann sie auf Antrag um diese Zeit verlängert werden. Auch während der Probezeit besteht Anspruch auf Entgeldfortzahlung bei Krankheit – außer in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses!
  • Urlaub:
    Auch in der Probezeit kann man Urlaub sammeln, sich freinehmen jedoch erst nach einem halben Jahr beim neuen Arbeitgeber. Manche Chefs sind aber flexibler und gewähren schon vorher Urlaub. Wenn nach der Probezeit kein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt, kann man sich den gesammelten Urlaub auszahlen lassen.
  • Gehalt:
    Ist man in einem Tarifvertrag, muss in der Probezeit genauso viel Gehalt gezahlt werden wie im anschließenden Arbeitsverhältnis. In einem nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnis kann es vorkommen, dass der Chef erst nach der Probezeit das volle Gehalt zahlt.

 

Kündigung in der Probezeit:

Während der Probezeit kann der Chef mit einer Frist von zwei Wochen dem Angestellten kündigen. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vorher informiert werden und zustimmen. Dabei muss der Chef (in größeren Unternehmen) eine Beurteilung des Mitarbeiters anfertigen. Genauso kann der Mitarbeiter auf Probe das Arbeitsverhältnis mit derselben verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen. Hierzu muss immer ein formelles Schreiben eingereicht werden. In der Ausbildung kann ebenfalls von beiden Seiten aus, innerhalb der oben genannten Frist, ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Der Azubi erhält auch bei einer Kündigung in der Probezeit noch Leistungen:

  • Gehalt und Urlaub (Auszahlung) bis zum Kündigungstag
  • Ausbildungszeugnis (Arbeitszeugnis)

 

Besonderheiten:

Auch in der Probezeit gibt es Besonderheiten. Z. B. braucht der Chef zur Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters dazu die Zustimmung des Integrationsamts. Schwangere Frauen müssen dem Betrieb nicht in der Probezeit mitteilen, dass sie schwanger sind, da dadurch womöglich Nachteile für sie auftreten würden. Bereits ab dem ersten Tag der Probezeit kann Mutterschutz gelten. Einer Frau, die während der Probezeit schwanger wird oder deren Entbindung noch nicht vier Monate her ist, darf nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. Solch eine Zustimmung wird aber nur selten erteilt. Ist das Probearbeitsverhältnis befristet, werden Schwanger – oder Mutterschaft nicht berücksichtigt, da das Arbeitsverhältnis sowieso mit Fristablauf endet.

Tipps für eine erfolgreiche Probezeit:

Ein Arbeitgeber sollte bei einem Auszubildenden in der Probezeit ständig die Leistungen in der Berufschule kontrollieren. Andersherum sollte der Auszubildende darauf gefasst sein. Während der Probezeit sollen beide Seiten herausfinden, ob der Job/die Jobbesetzung die richtige Wahl ist. Man sollte als Angestellter oder Auszubildender versuchen, möglichst viel mitzunehmen und viele Einblicke ins vielleicht zukünftige Unternehmen gewinnen, um die richtige Entscheidung treffen zu können. Man darf sich auch nicht davor fürchten, zu kündigen, wenn es die falsche Wahl war. Chefs sollten ihre Mitarbeiter auf Probe immer im Auge haben, aber auch versuchen, sie kennen zu lernen, um nicht vorschnell ein Urteil zu sprechen.