Was darf der Chef – und was nicht? – Kann ich als Angestellter etwas dagegen tun?

Leider gibt es auch richtige Tyrannen unter den Vorgesetzten: Beleidigungen, Bloßstellungen, Ignoranz und Quälerei stellen den Alltag dar.

Falls keine Besserung nach einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber in Aussicht steht, bleibt meist nur ein Arbeitsplatzwechsel.

Ist dies nicht möglich und verstößt der Vorgesetzte gegen keine gesetzlichen Regeln, versuchen Sie, gegenüber Ihrem Chef ruhig und gelassen zu bleiben. Lassen Sie sich nicht provozieren und versuchen Sie, auf ihrem Chef einzugehen. Dabei sollten Sie jedoch keine Opferrolle einnehmen, sondern setzten sie freundlich aber bestimmend Grenzen.

Arbeitszeit

Grundsätzlich darf der Chef seinen Angestellten keine längere Arbeitszeit aufbrummen. Meist ist die Arbeitszeit in dem Arbeitsvertrag festgelegt und darf nicht kurzfristig verändert werden. Auch ist der Vorgesetzte an dem Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Kollegen, die im gleichen Arbeitsbereich tätig sind, dürfen nicht durch z.B. Minusstunden in Nachteil geraten, während andere ?Überstunden machen. Unbezahlte Überstunden müssen sowieso nicht geleistet werden.

Sonderaufgaben

Auch darf der Chef den Angestellten keine Aufgabe zuteilen, für die sie nicht qualifiziert sind. Dazu gehört z.B. das Putzen und Aufräumen von Büroräumen, erst recht nicht nach Dienstschluss.

Erkrankungen

Ebenfalls darf der Vorgesetzte nicht verlangen, dass seine Angestellten bei einer Erkrankung am Arbeitsplatz oder zu Hause arbeiten. Es ist aber sein Recht, Ihre Krankheit zu überprüfen. Oft wird auch eine Bescheinigung durch den Arzt verlangt. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, darf er den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten und eine Untersuchung beantragen.

Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf zwölf zusammenhängenden Arbeitstagen als Urlaub. Dem Chef ist es in dringenden Notfällen erlaubt, seinen Angestellten aus dem Urlaub zu holen. Auch darf er ursprünglich versprochenen Urlaub wieder zurücknehmen und die Länge des Urlaubs vorschreiben.

Wochenendarbeit

Der Chef darf den Ausgleich für Wochenendarbeit nicht verweigern. Wer an einem Sonntag arbeitet, dem steht ein freier Tag innerhalb der nächsten zwei Wochen zu ( unverzichtbarer Ersatzruhtag).

Arbeitsfreistellung

Der Vorgesetzte darf seine Mitarbeiter nur in begrenzten Fällen freistellen, da man als Arbeitnehmer das Recht auf tatsächliche Beschäftigung hat. Ein Ausnahmezustand wäre, wenn der Verdacht auf eine erhebliche Pflichtverletzung besteht.

Gehalt

Grundsätzlich darf der Chef Ihr Gehalt nicht einbehalten, da gilt: ohne Arbeit kein Lohn, aber ohne Lohn auch keine Arbeit. Falls das Gehalt auch nach einer schriftlichen Frist nicht ausgezahlt wurde, bleibt Ihnen nur der Weg vor das Gericht. Nach zwei nicht ausgezahlten Brottomonatsgehältern, dürfen Sie ihre Arbeit verweigern, verlieren aber nicht den Lohnanspruch ( Zurückbehaltungsrecht). Auch vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen müssen vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Privatsphäre

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht versteckte Videokamera installieren, die zur Beobachtung der Mitarbeiter dienen. Ausnahmeregelungen gibt es jedoch in z.B. Tankstellen, Kaufhäusern oder Banken, die jedoch der Sicherheit dienen müssen, und nicht der Bespitzelung von Arbeitnehmern. Das Abrufen privater E-Mails der Arbeitnehmer ist dem Chef nur dann erlaubt, wenn er das Empfangen oder Versenden von E-Mails ausdrücklich verboten hat. Gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verstößt jedoch das Abhören durch Mikrofone und Wanzen sowie das Auszeichnen und Verfolgen von Telefongesprächen.

Grundsätzliches

Persönliche Gegenstände in Schränken, Schubladen usw. sind nur dann zulässig, wenn es ein dringlichen sachlichen Anlass dazu gibt. Das Kontrollieren von mitgeführten Taschen ist erlaubt, wenn die Mitarbeiter zufällig ausgewählt werden oder es dem Auffinden gestohlener Sachen dient.

Dem Chef verboten ist es auch, eine allgemeine Lebenslaufprüfung durchzuführen. Erlaubt ist die Überprüfung von der Richtigkeit von Zeugnissen, Abschlusszertifikaten und anderen Angaben, wenn diese für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind. Das Überwachen der Pünktlichkeit und dem Einhalten der Arbeitszeiten ist dem Arbeitgeber genauso gestattet wie das Kontrollieren des Arbeittempos und der Arbeitsleistung.

Fragen über das Privatleben eines Kollegen sind unzulässig und müssen nicht beantwortet werden. Die Pausenzeiten mit dem verbundenen Ess- Trink- und Rauchverhalten werden von dem Chef vorgeschrieben. Eine Ausnahme bildet der Toilettengang – der darf zur jeder Zeit erfolgen.