Die verschiedenen Beschäftigungsmodelle – Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder eher ein Praktikum?

Vollzeit

Ein Vollzeitarbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers gleich oder höher dem Durchschnittsstundensatz eines normalen Arbeitnehmers in dem jeweiligen Unternehmen bemisst. In der Regel wird von 35 bis 40 Arbeitsstunden in der Woche ausgegangen. Der Beschäftigte erhält ein regelmäßiges Einkommen auf einer dauerhaften vertraglichen Grundlage.

Teilzeit

Allen Teilzeitmodellen ist ein festes Einkommen gemeinsam. Dieses richtet sich nach er realen oder berechneten Wochenarbeitszeit. Wie der Name “Teilzeit” schon sagt, werden nun weniger Arbeitsstunden als in der Vollzeit verrichtet. Je nach Teilzeitmodell variiert dabei die Arbeitszeit: Entweder man arbeitet weniger Stunden pro Tag, weniger Wochen pro Monat, weniger Monate pro Jahr oder man vergütet seine Arbeitsstunden mit Freizeit, sodass man auch einen längeren Zeitraum zusätzlich zu seinem Urlaub frei bekommt.

Das Beschäftigungsmodell ” Jobsharing” zum Beispiel sieht vor, dass sich zwei Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle teilen. Beide Arbeitnehmer stimmen ihre Arbeitszeiten aufeinander ab, sodass einer immer den Posten besetzt bzw. ein Vollzeitprojekt weitergeführt werden kann. Erst wenn ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt ist, darf er einen Antrag auf verkürzte Arbeitszeit stellen. Abgelehnt kann dieser Antrag nur aus betrieblichen Gründen oder wenn der Betrieb nicht mehr als 15 Arbeitskräfte beschäftigt.

Die Bitte auf Teilzeit muss mindestens drei Monate vor Beginn der beabsichtigten Arbeitszeitverkürzung vorliegen. Der Arbeitgeber muss seine Antwort spätestens einen Monat vor der gewünschten Verkürzung geltend machen. Wenn er dies versäumt, darf der Arbeitnehmer seine Teilzeit zum verlangten Termin antreten. Ein erneuter Antrag auf Arbeitszeitverkürzung, nachdem der Arbeitnehmer sich bereits in einer Teilzeitbeschäftigung befindet, darf erst nach mindestens zwei Jahren Teilzeitbeschäftigungsdauer gestellt werden. Ein Unterpunkt der Teilzeitarbeit ist die geringfügige Beschäftigung.

Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

Zu der geringfügigen Beschäftigung gehören Mini-Jobs ( 400€-Jobs oder Studentenjobs genannt), Midijobs und Ferienjobs als kurzfristige Beschäftigung.

Minijob

Als Minijob gelten einerseits geringfügig entlohnte Beschäftigungen und andererseits kurzfristige Beschäftigungen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind Jobs mit einem Maximalverdienst von 400 Euro pro Monat. Dabei ist es nicht von Bedeutung, mit welchen Arbeitszeiten dieser Verdienst erreicht wird. Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist die Arbeitszeit auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt. Der Verdienst ist hierbei unerheblich.

Es dürfen unbegrenzt Minijobs angenommen werden. Dabei werden allerdings alle Beschäftigungen zusammengenommen und sollten die 400 Euro pro Monat oder die 50 Arbeitstage überschritten werden, dann müssen Abgaben geleistet werden. Grundsätzlich ist ein Minijob versicherungsfrei. Das heißt, dass Sie selbst keine Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Lediglich Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet gewisse Pauschalbeträge (15% Rentenversicherungsbeiträge, 13% Krankenversicherungsbeiträge) zu zahlen. Siehe auch : http://www.job-hotel.eu/index.php?id=5134

Midijob

Der Midijobber erhält im Gegensatz zu dem Minijobber einen Monatslohn von 400,01 und 800 Euro. Da die 400€-Grenze überschritten wird, sind nun Sozialabgaben ( von 4 bis 21,5 Prozent )fällig. Diese Variante der geringfügigen Beschäftigung lohnt sich jedoch durch die Sozialabgaben nur bedingt. Wenn sich der Verdienst eines Arbeitnehmers nur knapp über die 400€-Grenze beläuft, sinkt sein Netto-Einkommen unter 400 Euro ( Bei einem Monatslohn von 410 Euro sind 20 Euro Sozialabgaben fällig ). So bleiben von 450 Euro Monatslohn nur 414 und von 600 Euro Monatslohn nur 505 Euro übrig.

Zeitarbeit

Die Zeitarbeit erfolgt über eine Zeitarbeitsfirma. Dabei besteht ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer, der Zeitarbeitsfirma und dem Kundenunternehmen. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeiter und dem Zeitarbeitsunternehmen beinhaltet alle Rechte und Pflichten wie in einem “normalen” Arbeitsvertrag. Zusätzlich ist der Zeitarbeitsfirma jedoch gestattet, den Arbeitnehmer einem Dritten zu überlassen. Diesem Dritten – dem Kundenunternehmen – wird der Arbeitnehmer samt seiner Arbeitsleistung übergeben. Dieser Unternehmen ( Entleiher ) trägt nun die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz. Der Arbeitnehmer untersteht nun dem Entleiher bei dem er tätig ist.

Die Wochenarbeitszeit des Zeitarbeitnehmers beträgt in der Regel 35 Stunden. Maßgeblich ist jedoch die Arbeitszeitregelung des Entleihers, sodass eine 40-Stunden-Woche nichts ungewöhnliches ist. Dabei erhält der Zeitarbeitnehmer für nur 35 Stunden pro Woche Gehalt, die restlichen Stunden fließen als Guthaben auf ein Arbeitszeitkonto. Durch eine Zusatzvereinbarung kann davon abgewichen werden ( Zum Beispiel bei einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ).

Der große Nachteil für Zeitarbeitnehmer ist jedoch das geringe Gehalt, da auch nicht unerhebliche Geldbeträge der Zeitarbeitsfirma zufließen, da diese dem Arbeitnehmer eine Arbeitsstelle vermittelt hat.

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung ist unter anderem bei Schülern sehr beliebt, um ihr Taschengeld dann aufzustocken, wann sie am meisten Zeit haben – in den Ferien. Kurzfristige Beschäftigungsmodelle sind neben dem Ferienjob die Saisontätigkeit und die Krankheitsvertretung. Die Beschäftigung muss sich bei einer Fünf-Tage-Woche auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränken, sonst gilt diese Tätigkeit nicht mehr als Ferienjob. Diese Frist verschiebt sich, wenn in dem Unternehmen nur vier Tage die Woche gearbeitet wird. In der Regel entfallen Sozialversicherungsabgaben, außer das jährliche Einkommen beläuft sich auf über 7644 Euro. Die Unfallversicherung läuft über den Arbeitgeber.

Der Grad der Beschäftigung verändert sich mit dem Alter der Schüler und Schülerinnen. So sind 13 und 14-Jährigen höchstens zwei Stunden Arbeit am Tag erlaubt. Dabei darf es sich nur um leichte Aushilfsjobs wie Flyer-und Prospektverteilungen oder Babysitten handeln. Die Zustimmung der Eltern ist erforderlich. 15- bis 18-jährige Schüler dürfen ihrer Ferienarbeit maximal vier Wochen pro Jahr ausüben. Bei einer Fünf-Tage-Woche beläuft sich dies auf 20 Arbeitstage. Wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, ist die Dauer der Ferienarbeit unbegrenzt. Pro Tag darf höchstens 8 Stunden ( pro Woche 40 Stunden ) gearbeitet werden.

Die Beschäftigung von Schülern während der Nachtzeit ( 20.00 bis 06.00 Uhr ) ist bis auf wenige Ausnahmen in Branchen wie das Gastgewerbe, Landwirtschaft und Bäckereien untersagt. Ebenfalls verboten ist das Arbeiten am Wochenende sowie an Feiertagen ( Ausnahmen sind wieder hier Branchen wie das Gastgewerbe oder Krankenhäuser ). Ab 18 sind bis zu 50 Arbeitstage im Jahr erlaubt. Schließt nach dem Sommerjob eine Berufsausbildung an, wird diese Tätigkeit als Ferienjob versicherungspflichtig.

Telearbeit

Der Trend geht hin zur Telearbeit, da diese Arbeitsweise viele Vorteile bietet. Der Mitarbeiter verrichtet dabei meistens außerhalb des Gebäudes des Arbeitgebers, sodass der Arbeitgeber weniger Bürofläche in Anspruch nehmen kann. Auch können kompetente Mitarbeiter ihre Arbeit weiterführen, wenn sie zum Beispiel wegen Kinderbetreuung nicht regelmäßig im Büro erscheinen können. Die Angestellten und der Arbeitgeber stehen mit Kommunikationsgeräte wie Computer, Faxgerät und Telefon in Verbindung, tauschen Arbeitsergebnisse aus und treffen Vereinbarungen über Arbeitsziele, Termine usw. Es gibt verschiedene Varianten der Telearbeit, wie zum Beispiel der Teleheimarbeit, der Alternierende Telearbeit und der Mobilen Telearbeit.

Praktikum

Das Praktikum dient der zeitlich bestimmten Vertiefung zuvor erworbener theoretischer Kenntnisse in praktischer Mitarbeit in einem Unternehmen. Durch ein Praktikum können Berufsneulinge Einblicke in Unternehmen und Branchen gewinnen, ohne sich vorher durch einen Arbeitsvertrag binden zu müssen. In der Regel bekommen Praktikanten keine Bezahlung, wobei einige Wirtschaftsunternehmen dennoch kleine Beträge zahlen, da die Mitarbeit der Praktikanten genauso wie die des bezahlten Angestellten zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beitragen.

Praktikanten, die jedoch unter das Berufsbildungsgesetz ( BBiG) fallen ( diejenigen, die ihr Praktikum nicht im Rahmen einer Ausbildung absolvieren ), haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Bezahlung, welche jedoch häufig nicht eingefordert wird. In der Regel sind Praktika Sozialversicherungs-befreit, außer wenn ein Praktikum die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule nicht abdeckt.