Privates Surfen am Arbeitsplatz – Kleinigkeit oder Kündigungsgrund?

Privates Surfen am Arbeitsplatz

Privates Surfen scheint in vielen Firmen schon selbstverständlich zu sein, ist aber kaum eindeutig geregelt. Rund 90 Prozent aller Arbeitnehmer mit Netzwerkanschluss nutzen das private Surfen am Arbeitsplatz. Fast die Hälfte davon nutzen mehr als 3 Stunden ihrer wöchentlichen Arbeitszeit dafür. Hauptaugenmerk liegt bei den deutschen Arbeitnehmern besonders auf das Besuchen von Web- Seiten, die der Information dienen. Der deutschen Wirtschaft z.B. entgeht durch das private Surfen jährlich eine Summe von 54 Milliarden Euro.

Die private Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses ist ohne Erlaubnis durch den Arbeitgeber grundsätzlich verboten. Duldet der Arbeitgeber das Surfen jedoch länger als ein halbes Jahr, wird dies als Erlaubnis gesehen, da es sich dann um eine sogenannte betriebliche Übung handelt. Ist das private Surfen entweder direkt oder indirekt durch den Arbeitgeber erlaubt, darf dies jedoch auch nicht grenzenlos ausgenutzt werden. Das Arbeitsgericht in Wesel genehmigt jeden Arbeitnehmer ca. 100 Stunden im Jahr für privates Surfen am Arbeitsplatz. Ungültig wird die Regelung jedoch, wenn der Arbeitgeber dies mündlich oder schriftlich im Arbeitsvertrag oder in den Betriebsregeln verboten hat.

Kündigungsgrund “Privates Surfen am Arbeitsplatz”
Dem Arbeitnehmer darf laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts gekündigt werden, sobald die private Internetnutzung am Arbeitsplatz einen Großteil der Arbeitszeit einnimmt, wichtige Pflichten verletzt und schon derjenige schon einmal vom Arbeitgeber abgemahnt wurde. Eine fristlose Kündigung ist ebenfalls gerechtfertigt, wenn die übermäßige Nutzung des Internets das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört.

Auch sieht das Gericht eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gegeben, wenn (regelmäßig) Seiten mit pornographischem und allgemein illegalen Inhalt sowie kostspielige 0190er-Nummern aufgerufen werden und erlaubt die fristlose Kündigung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber vorher ein Verbot für privates Surfen ausgesprochen hat oder nicht.

Ob die Kündigung dann wirksam ist, muss das Arbeitsgericht individuell auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände feststellen. Zum Beispiel wäre abzuwägen, welche Zusatzkosten entstanden sind, ob der Arbeitgeber einen Imageschaden durch das Betrachten der Pornoseiten erlitten hat, ob es zunächst einer Abmahnung bedurft hätte oder ob der Arbeitnehmer trotzdem seine Arbeitsleistungen vorbildlich gemeistert und eine lange Beschäftigungsdauer im Unternehmen zu verzeichnen hat.

Maßnahmen zur Kontrolle der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz
Selbst wenn der Arbeitgeber das private Surfen verboten hat, darf er nur bei gewichtigen Sicherheits- oder Verdachtsgründen kontrollieren. Doch wenn ein solcher Verdacht vorliegt, können die Systemadministratoren jede digitale Spur, die im Web hinterlassen wurde, verfolgen und aufdecken. Die Hauptangst der Unternehmen besteht meist da drin, Opfer von Virenangriffe und Wurmattacken zu werden; Eingeschleppt durch das private Surfen und das verbotene Runterladen von Dateien.

Mit einer Überwachungssoftware, aber vor allem mit Filterprogrammen, welche nur den Zugriff auf bestimmte Internetseiten erlauben, soll das Benutzen des Internets kontrollierbar bleiben. Spezielle Wörterkombinationen – oder auch ein hoher Anteil an nackter Haut kann von modernen Programmen erkannt werden und sperren diese Seiten automatisch. Aus Unsicherheit über die Rechtslage und Angst über mögliche Schäden verbieten viele Unternehmen das Surfen auch ganz, was viele Experten kritisieren.

Fazit:
Das Thema privates Surfen am Arbeitsplatz entfacht große Diskussionen, da die endgültige Rechtslage noch nicht geklärt ist. Auch ist noch umstritten, ob die private Nutzung das Arbeitsverhalten allgemein fördert oder eher doch eher hemmt.