Resturlaub – wann nehmen und wie lange ist er gültig?

Egal wie zufrieden man mit seinem Beruf ist und wie gerne man auch zur Arbeit geht, auf ein paar freie Tage freut sich jeder. Doch hat man eigentlich Anspruch auf Urlaub und wenn ja, auf wie viele Tage?

Kann man verbliebenen Urlaub auch im kommenden Jahr “einlösen” oder ist es möglich, sich seine Urlaubstage auszahlen zu lassen?

Diese und weitere Fragen beantworten wir nun für Sie im Folgenden:

24 Tage pro Jahr als Mindesturlaub

Zunächst einmal gilt, dass 24 Tage pro Jahr als Mindesturlaub gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese Urlaubsansprüche verfallen jedoch in der Regel mit dem 31.12 des laufenden Jahres (“Jahresanspruch”).

Die Wünsche der Arbeitnehmer bezüglich des Datums und der Dauer des Urlaubes werden vom Arbeitgeber zwar berücksichtigt, müssen aber nicht verpflichtend eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist letztendlich derjenige, der die Zeiten vorgibt und sogar -wenn nötig- einen Urlaubsantrag ablehnen kann. Dies ist meist der Fall, wenn es zu personellen Engpässen innerhalb des Betriebes kommt. Auch die Art der Tätigkeit und der Grad der Verantwortung des jeweiligen Mitarbeiters spielen bei der Entscheidungsfindung des Arbeitgebers eine Rolle.

Viele Arbeitnehmer teilen sich ihre gewünschten Urlaubstage nicht von Vornherein ein, wodurch es häufig am Ende des Jahres zu einer Häufung von Urlaubsanträgen kommt. Was passiert nun , wenn nicht mehr genug Zeit ist oder gerade nicht die Möglichkeit besteht, allen diesen Mitarbeitern, die gewünschten freien Tage zu gewährleisten?

Genau in so einem Fall ist es möglich, restliche Urlaubsansprüche doch auf das nächste Jahr zu verlegen (Resturlaub); und zwar bis zum 31.03. des Folgejahrs.

Weitere Gründe für diese Sonderregelung sind:

  • Erlaubnis der Übertragung von Urlaubsansprüchen im Tarifvertrag
  • Erlaubnis der Übertragung von Urlaubsansprüchen in einer Betrieblichen Vereinbarung
  • Dringende persönliche Gründe des Arbeitnehmers (z.B. längere Krankheit)
  • Dringende betriebliche Gründe (z.B. Übermaß an Arbeit)

Eine Verlängerung des Resturlaubes (länger als bis zum 31.03) ist dann jedoch auch aufgrund von Krankheit oder ähnlichem nicht mehr möglich. Nur eine diesbezügliche Regelung im Tarifvertrag oder eine Neueinstellung im Betrieb vor weniger als 6 Monaten (vom 31.12. ausgehend) können an der so genannten Verfallsklausel “rütteln”.

Was nun, wenn Sie sich bewusst ein paar Urlaubstage freigehalten haben, um Ihr Konto etwas aufzubessern?

Diese interessant klingende Alternative zum Resturlaub ist gesetzlich nicht erlaubt. Urlaubsauszahlung ist nur dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer die Firma verlässt und zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Urlaub hat. Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist dies nicht möglich.

Beachten Sie:

Wollen Sie Ihren Urlaub noch im Dezember des gleichen Jahres “einlösen”, müssen Sie bedenken, dass sowohl Heiligabend als auch der erste und zweite Weihnachtstag gesetzlich als Arbeitstage angerechnet werden.

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber hingegen Resturlaub für das nächste Jahr zugesagt, lassen Sie sich dies möglichst schriftlich bestätigen, um Streitfragen aus dem Weg zu gehen.

Abschließender Tipp:
Teilen Sie sich Ihre Urlaubstage -wenn möglich- schon von Vornherein ein, um einem Verfall Ihrer Urlaubstage und allgemeinem Stress zu vermeiden.