Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Egal ob unterforderter Mitarbeiter, Kündigung, Mobbing oder innerbetriebliche Abstimmungen: Immer braucht es ein Entscheidungsorgan, welches die Interessen der Arbeitnehmer vertritt. Bei allen Belangen im Sinne der Arbeitnehmer ist der Betriebsrat gefragt.

Doch was genau sind denn seine Aufgaben und was ist überhaupt ein Betriebsrat?

Definition Betriebsrat:

Ein Betriebsrat wird als institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Firmen, Betrieben und Konzernen bezeichnet. Er arbeitet auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes und kümmert sich um alle Belange der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat soll die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber darstellen. Er muss aus mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern (dazu zählen nicht die leitenden Angestellten) bestehen und vertritt alle Arbeitnehmerinteressen durch Mitbestimmung an betrieblichen Entscheidungen.

Er wird für vier Jahre gewählt, wobei alle Arbeitnehmer, die über 18 sind und mindesten sechs Monate dem Betrieb angehören, wahlberechtigt sind. Im Betriebsrat gilt immer der Mehrheitsentscheid, welcher dann vom Betriebsratsvorsitzenden nach außen vertreten wird. Mitgliedern des Betriebsrats darf nicht gekündigt werden (nur außerordentlich) und auch hierbei muss der Betriebsrat selbst zustimmen.

Die Rechte eines Betriebsrats:

Der Betriebsrat hat grob unterteilt folgende Rechte:

Informationsrecht:
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle anstehenden betrieblichen Veränderungen und Entscheidungen informieren, sodass der Betriebsrat seine Aufgaben ordentlich erledigen kann.

Beratungsrecht:
Der Arbeitgeber muss die Argumente und die Sichten des Betriebsrats mit in seine Entscheidungen einbeziehen. Dieses Beratungsrecht bezieht sich auf Änderungen im Betrieb wie z. B. die Änderung der Arbeitsorganisation oder Abläufe.

Mitwirkungsrecht:
Der Betriebsrat hat ein Mitwirkungsrecht bei personellen Angelegenheiten wie z. B. bei Einstellungen, Versetzung oder Kündigung eines Mitarbeiters. Jeder Entscheidung muss der Betriebsrat hier zuerst zustimmen.

Mitbestimmungsrecht:
Viele Entscheidungen über Maßnahmen des Arbeitgebers werden erst dann gültig, wenn der Betriebsrat ihnen zugestimmt hat. Er hat besonders Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten wie z. B.: der Betriebsordnung (Parkplätze, Büroräume), der Disposition der Arbeitszeiten, den Überstunden, den Entscheidungen über das Verhalten der Mitarbeiter, Einrichtungen von technischen Geräten, der Ausstattung der Arbeitsplätze (und z. B. auch der Kantinen), Den Urlaubsregelungen, der Lohngestaltung oder der betrieblichen Weiterbildung. Aber auch in einigen wirtschaftlichen Angelegenheiten braucht es der Zustimmung der Betriebsrats wie bei einer geplanten Stilllegung des Betriebs, geplanten Massenentlassungen, einer Verlagerung des Betriebs oder einer drastischen Veränderung der Betriebsordnung. Immer handeln der Betriebsrat im Interesse der Arbeitnehmer und plant in ihrem Sinne mit.

Sachverständige:
Fehlt dem Betriebsrats die notwendige Sachkenntnis, um gewisse Interessen der Arbeitnehmer ordentlich zu vertreten, kann dieser nach Absprache mit dem Arbeitgeber zur Entscheidung einen Sachverständigen hinzuziehen.

Ausnahmen:
Gibt es zu den oben genannten Punkten tarifliche Regelungen, hat sich der Betriebsrat ausschließlich an diese zu halten.

Aufgaben:
Der Betriebsrat hat zwar viele Recht, jedoch auch eine Reihe von Aufgaben. Seine erste ist, wie oben bereits erwähnt, sich immer um die Belange der Arbeitnehmer zu kümmern und all seine Arbeit und Entscheidungen zum Wohle dieser zu machen. Langfristig hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und das Arbeitsklima zu verbessern. Er hat mit darüber zu wachen, dass jeder Arbeitnehmer betreut wird, genauso wie auch Gruppen. Er muss überwachen, dass geltende Normen und der Arbeits- und Umweltschutz eingehalten werden. Auch ist es seine Aufgabe, benachteiligte Arbeitnehmer wie Schwerbehinderte, Ausländer oder Ältere zu fördern. Auch soll er zur Gleichberechtigung der Geschlechter beitragen.

Der Betriebsrat darf keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse publizieren

ebenso wenig wie persönlich Daten von Arbeitgebern und- nehmern. Der Betriebsrat muss außerdem seine Ergebnisse vor der Belegschaft zur Diskussion bereit stellen und alle 14 Tage eine Sitzung durchführen, deren Ergebnisse auch mitgeteilt werden. Er muss von seinen Rechten Gebrauch machen, z. B. von dem Informationsrecht, indem er es einfordert und über alle Vorgänge informiert wird. Des Weiteren muss der Betriebsrat selbst alle Werktätigen über seine Unternehmungen informieren. Gehen Beschwerden oder Anträge beim Betriebsrat ein, müssen diese binnen vier Wochen beantwortet werden.