Wer haftet bei Straftaten und Betrug im Betrieb?

Jedem kann bei der Arbeit mal ein kleineres oder auch größeres Missgeschick passieren. Wenn das Missgeschick aber zum Diebstahl oder Betrug wird, dann muss jemand haften.

Doch tut dies der Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat, oder der Arbeitgeber, der entweder unwissentlich oder auch wissentlich mitbeteiligt war?

Haftung der Mitarbeiter bei Straftaten oder Schäden:

Fahrlässigkeit:
Mitarbeiter haften immer dann, wenn der entstandene Schaden absichtlich oder fahrlässig verursacht worden ist. Laut Schadenersatzrecht müssen vier Gegebenheiten erfüllt sein, damit vom Arbeitgeber beim Arbeitnehmer ein Schadenersatz eingefordert werden kann: eine Pflichtverletzung, ein entstandener Schaden, ein Kausalzusammenhang und ein Verschulden. Die Pflichtverletzung muss fahrlässig gewesen sein. Wenn z. B. ein Mitarbeiter mit dem Firmenwagen einen Unfall und einen mit diesem verbundenen Schaden verursacht, muss der Mitarbeiter seine Pflicht verletzt haben, indem er z. B. die Verkehrsregeln nicht befolgt hat.

Für den Arbeitgeber entsteht so ein Schaden, in diesem Falle die Reparaturkosten für den Wagen. Die Pflichtverletzung muss aber fahrlässig gewesen sein, d. h. mit vollem Bewusstsein der Folgen seines Handelns hat der Fahrer z. B. die Geschwindigkeit überschritten. Das Maß der Haftung richtet sich hierbei noch nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Bei Nichtbefolgung der Verkehrsregeln z. B. läge eine grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mitarbeiter wäre an dieser Stelle voll haftbar. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine Schadensteilung zwischen Arbeitnehmer und -geber erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit kann von einer Haftung des Mitarbeiters sogar ganz abgesehen werden.

Berufsrisiko:
Die Haftung richtet sich auch nach dem Berufsrisiko. Ein Chauffeur hat z. B. ein erhöhtes Berufsrisiko, da er jeden Tag am Straßenverkehr teilnimmt. Er haftet nur leicht für Unfälle.

Lohn:
Aber auch die Gehaltsstufe spielt eine Rolle. Je geringer der Lohn, desto geringer ist auch die Haftungsstufe.

Mitbeteiligung des Arbeitgebers:
Die Mitbeteiligung des Arbeitgebers führt zur Haftungsverminderung, wenn dieser die Straftat z. B. wissentlich angeordnet hat. Jedoch haftet der ausführende Mitarbeiter bei z. B. Veruntreuung von Geldern trotzdem, obwohl es nicht “seine Idee” war, da er davon hätte Abstand nehmen können.

Kündigung aus Verdacht?

Es gibt eine sogenannte Verdachtskündigung à Der konkrete Tatverdacht für eine strafbare Handlung reicht aus für eine Kündigung. Liegt ein solcher dringender Tatverdacht vor, ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt. Diese Art der Kündigung wird aber nur selten genutzt.

Wann ist es Beihilfe?

Wer einen anderen zu dessen vorsätzlichen Straftat ebenfalls vorsätzlich Hilfe geleistet hat, der kann zur Beihilfe an der Tat bestraft werden Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der für den Täter.

Wie verhält es sich bei Anstiftung?

Wegen Anstiftung wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu einer Straftat überredet oder bestimmt. Der Anstifter erhält dasselbe Strafmaß wie der Täter und haftet ebenso wie dieser. Begeht der Buchhalter im Auftrag des Chefs z. B. Steuerbetrug, so müssen sich später beide im selben Maße für den Betrug verantworten.

Wer denkt, der Arbeitgeber haftet für alles, der liegt also definitiv falsch! Auch darf man keine Angst davor haben, Straftaten oder Betrug innerhalb des Betriebs anzuzeigen, selbst, wenn es die Firmenleitung betrifft. In vielen Fällen waren schon viele Mitarbeiter in rechtswidrige Taten verstrickt und mussten ebenso haften, obwohl manche angaben, nichts davon gewusst zu haben. Man darf sich in solchen Fällen nicht anstiften lassen.

Aber kleine Unfälle im Betrieb passieren jedem. Auch wenn einmal ein teurer Rechner herunterfällt: Für eine Haftung muss immer eine Fahrlässigkeit bewiesen werden. Wenn der Rechner vom Arbeitgeber kippelig installiert wurde, ist es dessen Pflichtverletzung, wenn dieser irgendwann herunterfällt. Für Derartiges kann kein Arbeitnehmer belangt werden.